AGB - We can do Projects

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Allgemeine Lieferbedingungen
der WeCanDoProjects GmbH, 26215 Wiefelstede („WCDP“)


§ 1
Geltung

1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der WCDP erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträ-ge, die WCDP mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ ge-nannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftragge-ber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn WCDP ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn WCDP auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt hierin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2
Angebot und Vertragsabschluss

1. Sämtliche Angebote von WCDP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann WCDP innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen WCDP und dem Auftragge-ber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen von WCDP vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mögliche vorherige Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3. Ergänzungen und/oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schrift-form. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von WCDP nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

4. WCDP behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung ge-stellten Dokumente vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückli-che Zustimmung von WCDP weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich ma-chen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlagen von WCDP diese Dokument vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopie zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäfts-gang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss ei-nes Vertrages führen.


§ 3
Preise und Zahlung

1. Die von WCDP angebotenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

2. Die Preise verstehen sich ab Lager Wiefelstede.

3. Sämtliche Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.

4. Verzugszinsen betragen 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sollte WCDP in der Lage sein, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist WCDP berechtigt, die-sen geltend zu machen. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der ge-samte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

5. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht noch oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu beeinträchtigen, so werden sämtliche Forde-rungen seitens WCDP sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen WCDP dazu, noch ausstehende Leistungen/Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicher-heitsleistung auszuführen oder – ohne dass es einer Nachfrist bedarf – vom Vertrag zurückzutreten oder bei Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehal-tung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenan-sprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 4
Lieferung und Lieferzeit

1. Die von WCDP angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringen der vom Auf-traggeber eventuell zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Verschaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Transport übergeben wurde oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Durch Änderungen eines Vertrages verlängern sich die in Aussicht genommen Fristen entsprechend. Angegebene Fristen und Termin sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

3. Erfüllt der Auftraggeber seine Vertragsverpflichtungen nicht fristgerecht, so verlän-gert sich die Lieferfrist angemessen, die Lieferfrist verlängert sich weiterhin beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Verantwortungsberei-ches von WCDP liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind.

4. Teillieferungen sind zulässig.

5. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung/Leistung oder Nichtliefe-rung sind im Übrigen soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.


§ 5
Selbstbelieferungsvorbehalt

WCDP übernimmt kein Beschaffungsrisiko. WCDP ist berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten, sofern WCDP trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechen-den Einkaufsvertrages den Liefergegenstand nicht erhält. Die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. WCDP wird den Auf-traggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegen-standes informieren und, wenn WCDP zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unver-züglich ausüben. WCDP wird dem Auftraggeber im Falle des Rücktrittes einer eventuell erbrachten Leistung diese unverzüglich zurückerstatten.


§ 6
Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der WCDP bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbin-dung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, der WCDP zusteht, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird WCDP auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungs-rechte freigeben; WCDP steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Ver-pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

3. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an WCDP ab, ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbe-haltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber den-jenigen Teil der Gesamtforderung an WCDP ab, der dem von WCDP in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4.
a) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung er-folgt für WCDP. Der Auftraggeber verwahrt die dabei entstehende neue Sache für WCDP mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltssache.

b) WCDP und Auftraggeber sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbin-dung oder Vermischung mit anderen, nicht WCDP gehörenden Gegenständen WCDP auf jeden Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu-steht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermisch-ten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt soweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sa-che. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der WCDP in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder bewegli-chen Sachen, so tritt er, ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Ne-benrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbun-denen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an WCDP ab.

5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes insbesonde-re bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist WCDP berechtigt, die Einzie-hungsermächtigung des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann WCDP nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Siche-rungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Of-fenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kun-den verlangen.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber WCDP unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaub-haftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber WCDP unverzüg-lich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Aus-künfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist WCDP nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetz-lichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Gel-tendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung der Vorbehaltsware durch WCDP liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, WCDP hätte dies ausdrücklich erklärt.


§ 7
Gewährleistung, Sachmängel

1. Sämtliche Lieferungen werden nach Wahl von WCDP unentgeltlich nachgebessert, neugeliefert oder neu erbracht, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ur-sache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjäh-rungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht bei Vorsatz, arglistigen Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Auftraggebers haben unverzüglich entsprechend § 377 HGB (Wa-reneingangskontrolle) schriftlich zu erfolgen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückge-halten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sach-mängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragsgebers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist WCDP be-rechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

5. WCDP ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewäh-ren.

6. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurück-treten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der verein-barten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehler-hafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefeh-lern.

8. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderli-chen Aufwendung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht einem bestimmungs-gemäßen Gebrauch, der für WCDP ersichtlich war.

9. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind aus-geschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichtein-haltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Paragraph geregelte Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


§ 8
Erfüllungsort und Gefahrübergang

1. Erfüllungsort für Lieferungen ist Oldenburg (Olbg).

2. Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen der Räumlichkeiten von WCDP auf den Auftraggeber über.

3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertre-ten hat, so gilt die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf ihn über, jedoch ist WCDP verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die von ihm ver-langten Versicherungen zu bewirkten.


§ 9
Allgemeines

1. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen bedürfen der Schriftform.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien ge-wollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

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